Das Bundesverfassungsgericht hat in drei Verfahren die Rechte von Betroffenen gestärkt, denen wegen leichter Überschreitungen des Existenzminimums, beispielsweise aufgrund des Bezugs von Zuschlägen nach § 24 SGB II, keine Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht gewährt wurden.
In drei Fällen versuchten sich Betroffenen, deren Einkommen aus Sozialleistungen oder Altersrenten nur knapp über den Regelsätzen des SGB II liegt, gerichtlich gegen versagte Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht zur Wehr zu setzen. Diese Begehren scheiterte jedoch vor den jeweiligen Fachgerichten, gegen deren Entscheidungen sich die Betroffenen im Wege der Verfassungsbeschwerde zum BVerfG wandte.
Das BVerfG hat in drei Beschlüssen aus dem November 2011 (1 BvR 3269/08, 1 BvR 665/10 und 1 BvR 656/10) entschieden, dass die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags im Rahmen der vorangegangenen Urteile der Fachgerichte nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG nicht vereinbar ist.
Das Bundesverfassungsgericht vertritt in seinen Entscheidungen die Auffassung, dass eine Versagung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht immer dann nicht zulässig sei, wenn dies dazu führe, dass dem Betroffenen nach Zahlung der Rundfunkgebühren weniger als das Existenzminimum zur Bestreitung des weiteren Lebensunterhalts bleibe.
In Fällen in denen Betroffene Zuschläge nach § 24 SGB II erhalten haben, tritt diese Konstellation ein, wenn die Höhe der Zuschläge geringer ist als die Höhe der zu entrichtenden Rundfunkgebühren.
Hier sei die Härtfallregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags nach § 6 Abs. 3 RGebStV anzuwenden und eine Befreiung von den Rundfunkgebühren vorzunehmen. Das BVerfG stellt begründet die Pflicht zur Anwendung der Härtefallregelung damit, dass die Rundfunkgebühr im Verhältnis zum Einkommen eine intensive und wiederkehrende Belastung“ der Betroffenen darstellt.