Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss vom 17.08.2014 entschieden, dass eine telefonische Mitteilung bei einem von der Agentur für Arbeit betriebenen Callcenter für die Arbeitslosmeldung als nicht ausreichend zu werten ist.
Vielmehr müsse diese stets, wie im Gesetzeswortlaut auch vorgeschrieben, persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorgenommen werden. Folglich müsse der Hilfebedürftige immer in eigener Person beim für ihn zuständigen Jobcenter erscheinen und zwar auch dann, falls eine Beschäftigung doch nicht angetreten werde, nachdem zuvor bei der BA eine Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit erfolgt war.
Im Rechtsstreit hatte sich eine Erwerbslose in der Hoffnung auf baldige Beschäftigung zum Monatsersten bei der BA abgemeldet. Leider kam das Beschäftigungsverhältnis dann doch nicht zustande kam, woraufhin sie sich zunächst lediglich telefonisch beim von der BA betriebenen Callcenter arbeitslos meldete. Das zuständige Jobcenter wollte ihr jedoch für die Tage nach der telefonischen Rückmeldung keine staatliche Hilfe gewähren, sondern erst ab dem Zeitpunkt ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung bei der BA.
Nach Überzeugung des LSG zurecht. So müsse die Arbeitslosmeldung nach dem Gesetzeswortlaut ohne Ausnahme persönlich erfolgen, das heißt der meldepflichtige Hilfebedürftige habe in eigener Person bei der BA vorstellig zu werden.