Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat mit einem am 02.07.2014 ergangenen Urteil deutlich gemacht, dass Jobcenter zur Überprüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung die tatsächliche Nutzung mittels Hausbesuch prüfen dürfen.
Dies gilt insoweit begründete Zweifel an der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung durch einen Hilfebedürftigen vorhanden sind (Az.: L 3 AS 315/14 B ER).
Konkret wehrte sich ein Leistungsempfänger gegen das Ansinnen seines für ihn zuständigen Leistungsträgers, die tatsächliche Nutzung seiner Wohnung wegen begründeter Zweifel an der tatsächlichen Nutzung durch Inaugenscheinnahme zu überprüfen. Damit hatte er vor dem LSG jedoch keinen Erfolg.
Zwar dürfe die Duldung des Hausbesuchs nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Gleichwohl würde der Leistungsbezieher die Beweislast für die Nutzung tragen, insoweit er den Hausbesuch ablehnt. Folglich kommt eine Übernahme der Kosten für Miete und Heizkosten nicht in Betracht, falls sich die tatsächliche Nutzung der Wohnung nicht durch andere Beweismittel klären lässt.