Das Sozialgericht München hat die Rechte von Elterngeld beziehenden Selbstständigen gestärkt. So sei die Anrechnung von während der Elternzeit bezogener Einnahmen auf das Elterngeld bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zulässig (Az.:S 30 EG 37/08).
Im Streitfall hatte eine Selbstständige nach der Geburt ihres Kindes Honorare für vor der Geburt erbrachte Dienstleistungen erhalten. Daraufhin zahlte ihr die Familienkasse lediglich 300 Euro Elterngeld aus. Hiergegen setzte sich die Freiberuflerin zur Wehr.
Die Sozialrichter urteilten zugunsten der klagenden Frau. Eine Anrechnung von während der Elternzeit bezogener Einnahmen auf das Elterngeld sei eben nicht zulässig, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen würden. Auf der einen Seite müsse die Berufstätigkeit während der Elternzeit unterbrochen werden. Weiterhin müssten die
Einnahmen auf Leistungen beruhen, die vor der Geburt des Kindes erbracht wurden.
Da im zu entscheidenden Fall diese Bedingungen erfüllt seien, müsse die Anrechnung seitens der Familienkasse als unzulässig bezeichnet werden.