An einer HIV-Infektion erkrankte Bezieher des ALG II haben einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen des Sozialhilfeträgers. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am vergangenen Donnerstag (AZ.: B 14 AS 13/10 R). Demnach müssen die Kosten für den erhöhten Hygiene-Aufwand vom Träger der Sozialhilfe rückwirkend übernommen werden.
Im Streitfall verlangte der schwer kranke Leistungsbezieher bereits im Jahr 2007 eine Pauschale von 20,45 Euro im Monat, um für seinen gestiegenen Bedarf an Bett- und Unterwäsche sowie Toilettenpapier aufkommen zu können. Nachdem das zuständige Jobcenter dies ablehnte, klagte der Hilfebedürftige vor dem Sozialgericht (SG) Berlin. Das SG sah das Vorgehen des Jobcenters zwar als mit der Rechtsordnung vereinbar an, verurteilte jedoch den Sozialhilfeträger dazu, den Mehrbedarf zu übernehmen. Hiergegen ging das Land Berlin in seiner Eigenschaft als Träger der Sozialhilfe jedoch juristisch vor, weil es sich ebenfalls nicht zur Kostenübernahme verpflichtet sah.
Das BSG stellte klar, dass das Land Berlin auch rückwirkend für den Mehrbedarf aufkommen muss. Es liege eine atypische Bedarfslage vor, die zwar nicht vom ALG II Regelsatz abgedeckt werden müsse, deren Befriedigung aber verfassungsrechtlich zwingend geboten sei.
Zu beachten ist, dass infolge des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 9. Februar 2010 alle Jobcenter einen derartigen Mehrbedarf als Härtefall anerkennen müssen. Dieser Fall bezog sich allerdings auf das Jahr 2007, in dem eine dementsprechende Anspruchsgrundlage noch nicht existierte.