Das Bundessozialgericht (BSG) entschied mit Urteil vom 19.08.2010, dass Beziehern von Leistungen nach dem SGB II kein rückwirkender Anspruch auf Erstattung der Kosten für Schulbücher zusteht (Az.: B 14 AS 47/09 R).
Geklagt hatte ein mittlerweile 19-Jähriger, der im Schuljahr 2005/2006 die neunte Klasse eines Gymnasiums absolvierte. Seine zu diesem Zeitpunkt auf Hartz IV angewiesene Mutter verlangte vom zuständigen Leistungsträger die vollständige Kostenübernahme für die Schulbücher. Die Behörde gab aber nur einen Zuschuss in Höhe von 59 Euro. Die restlichen 139,20 Euro musste die Familie aus eigener Tasche zahlen.
Das BSG verwies nunmehr auf das Bundesverfassungsgericht, welches in seinem „Hartz IV Urteil“ ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Gesetzgeber eben nicht rückwirkend zur Gewährung von Leistungen verpflichtet sei. Zudem habe es sich nicht um einen atypischen, laufenden Bedarf gehandelt, weshalb die Kosten von der Regelleistung zu decken gewesen wären.