Nach den Planungen der Bundesregierung soll es nach derzeitigem Stand ab dem 01.01.2015 zu erheblichen Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung bzw. der damit verbundenen Leistungen kommen.
Neben einer Erhöhung der Sachleistungen (§ 36 SGB XI) und des Pflegegeldes (§ 37 SGB XI) sind weitere moderate Erhöhungen, beispielsweise bei den Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen oder der Ersatzpflege und der Kurzzeitpflege geplant.
Mehr Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Eine deutliche Erhöhung der Leistungen ist bei den sogenannten Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 40 Abs. 4 SGB XI) angedacht. Derartige Leistungen werden bei der Durchführung von förderungsfähigen Investitionen als Zuschuss erbracht.
Der maximale Zuschussbetrag für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes soll von derzeit 2.557 Euro auf dann 4.000 Euro angehoben werden. Leben mehrere Pflegebedürftige Personen gemeinsam in einem Haushalt, sind zukünftig sogar bis zu 16.000 Euro Zuschussförderung möglich (derzeit 10.288 Euro). Wie sich die geplante Erhöhung in diesem Bereich bei der Anschaffung derartiger Hilfsmittel in der Praxis auswirken könnte, ist nachzulesen im Acorn Blog, das zu einem bekannten Hersteller von Treppenliften gehört.
Voraussetzung für den Erhalt derartiger Leistungen ist, dass durch die Investitionen eine häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder dass dem Betroffenen eine selbstständige Lebensführung ermöglicht wird.
Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sind Ermessensleistungen der Pflegekasse. Gefördert werden vor allem Maßnahmen, die oftmals mit einem wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz verbunden sind. Hierzu zählen neben den schon genannten Treppenliften beispielsweise auch festinstallierte Rampen für Rollstuhlfahrer, Türverbreiterungen oder die Errichtung von geeigneten hygienischen Einrichtungen im Badezimmer. Darüber hinaus kann auch der Umbau von Möbeln gefördert werden. Ein Beispiel hierfür ist der Umbau auf hydraulisch verstellbare Schränke.
Sofern Umbaumaßnahmen an einer Mietwohnung geplant sind, muss der Vermieter diesen im Vorfeld zustimmen. Anderenfalls muss der Mieter beim Auszug auf eigene Kosten einen Rückbau der Mietwohnung in den Ursprungszustand vornehmen.
Pflegegrade sollen ab 2017 die bisherigen Pflegestufen ersetzen
Ein weiterer Elementarer Punkt der angedachten Reform der Pflege ist die Umstellung des Systems der bisherigen drei Pflegestufen (I, II, III) auf dann fünf sogenannte Pflegegrade. Diese Änderung soll in einem zweiten Schritt jedoch erst zum Jahr 2017 erfolgen. Die Umstellung würde nach derzeitigem Stand etwa 2,5 Millionen Bundesbürger betreffen.
Nach Aussagen des Bundesgesundheitsministers Hermann Gröhe (CDU) sollen diese jedoch keinesfalls schlechter gestellt werden, als es nach der derzeitigen Rechtslage der Fall ist.
Übersicht aller geplanten Änderungen
Eine Übersicht aller Änderungen, die im Zuge der Pflegereform 2015 geplant sind finden Sie hier.