Beantragt ein Arbeitnehmer nach seiner Altersteilzeit Arbeitslosengeld, darf seitens des zuständigen Leistungsträgers durchaus eine dreimonatige Sperrzeit verhängt werden.
Lediglich bei einem wichtigen Grund gemäß § 144 I SGB III oder einem Härtefall kann die Bundesagentur für Arbeit (BA) von einer Sperrzeit absehen und umgehend mit der Auszahlung des Arbeitslosengeldes beginnen. Dies verkündete das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 21.07.2009 (Az.: B 7 AL 6/08 R).
Im konkreten Fall ging es um einen 67-Jährigen Mann, der mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die sogenannte Altersteilzeit im Blockmodell geschlossen hatte. Bei diesem Modell bezieht der Beschäftigte zunächst bei gleicher Arbeitsleistung ein niedrigeres Gehalt, bekommt dann jedoch in einer Freistellungsphase seinen kompletten Lohn ohne Arbeit weiter.
Nachdem die Altersteilzeit mit dem Ende der Freistellungsphase auslief, wollte der zu diesem Zeitpunkt 63 Jahre alte Mann wegen der zu erwartenden Rentenabschläge nicht in den Ruhestand gehen und stellte daher beim zuständigen Leistungsträger einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Die BA bejahte zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld, verhängte allerdings eine Sperrzeit von 12 Wochen. Gegen dieses Vorgehen legte der Betroffene Klage ein.
Die obersten Sozialrichter sahen das Handeln der Behörde grundsätzlich als rechtens an. Eine Sperrzeit nach der Altersteilzeit sei möglich. Eine sofortige Auszahlung des Arbeitslosengeldes komme nur dann in Betracht, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 144 I SGB III oder ein Härtefall vorliege.
Das BSG verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) zurück. Das LSG müsse prüfen, ob der Kläger seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich beziehungsweise grob fahrlässig herbeigeführt hat oder ob er einen wichtigen Grund dafür hatte.
Eine wichtiger Grund sei etwa gegeben, wenn der Arbeitslose nachweise, dass er ohne Altersteilzeit betriebsbedingt gekündigt worden wäre. Wenn zum Zeitpunkt der Altersteilzeitvereinbarung die feste Absicht bestand, nahtlos nach Ende der Altersteilzeit in Rente zu gehen, wäre ebenfalls ein wichtiger Grund zu bejahen.