Eine Kostenübernahme seitens des Arbeitsamtes für einen Umzug nach Trennung ist nicht leicht zu bekommen. In einem aktuellen Fall beantragte eine Hartz 4 Empfängerin beim Arbeitsamt einen Zuschuss für die neue Erstausstattung. Sie war mit dem gemeinsamen Kind ausgezogen, da sie sich von ihrem Partner getrennt hatte. Dieser wollte aber die Möbel behalten. Der Grund hierfür war, dass er die Kinderzimmerausstattung weiterhin noch für die gemeinsame Zeit mit seinem Kind benötige. Die Frau, die Hartz 4 empfängt, hatte daraufhin einen Zuschuss beim Jobcenter erbeten. Doch so einfach gestaltete sich das Vorhaben nicht.
Jobcenter prüft den Fall und gewährt lediglich Darlehen
Das zuständige Jobcenter wollte sich nach dem Antrag auf Kostenübernahme ein eigenes Bild der Situation machen. Bei einem Hausbesuch stellte man fest, dass die Frau gar nicht bis kaum über Einrichtungsmöbel verfüge. Dennoch fand keine Kostenübernahme statt. Man stellte der Frau 1.140 Euro als Beihilfe in Form eines Darlehens zur Verfügung. Prompt folge der Widerspruch der Leistungsempfängerin. Der aktuelle Hartz 4 Satz erschwert ein Abbezahlen des Ratenkredits enorm und sorgt letztlich für starke Einschnitte im Leben aller Beteiligten. In dem Fall auch im Leben des Kindes. Das Kindergeld reicht in manchen Monaten nämlich vorne und hinten nicht. Im Widerspruch verweist die Frau auf den Bedarfsfall der Ersatzbeschaffung. Das Jobcenter hingegen stützte sich auf den Fakt, dass es sich nicht um eine Erstausstattung handele, da sie in der letzten Wohnung über eigene Möbel verfügt hatte. Selbst die Ausstattung des Kinderzimmers sei von beiden Parteien getragen worden.
Gericht entscheidet zu Gunsten der Hartz 4 Empfängerin
Aufgrund der Tatsache, dass der Betroffenen der Anspruch auf Erstausstattung verweigert worden ist, zog sie kurzer Hand vor Gericht. Das Sozialgericht in Magdeburg fiel nun auch das Urteil. Und das fiel wider Erwarten zu Gunsten der Betroffenen aus. Eine gesetzliche Abgrenzung sei hierbei nicht vorgesehen. Obwohl es sich hierbei nachweislich um keine Erstausstattung handelt, sondern lediglich um eine Ersatzbeschaffung, müsste dies in dem Fall gleichgestellt werden.