Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am gestrigen Dienstag, dass beim Verbüßen einer Ersatzfreiheitsstrafe der Anspruch auf das ALG II zu verneinen ist (Az.: B 4 AS 128/10 R). Es handelt sich hierbei um eine Haftstrafe, die im Falle einer nicht geleisteten Geldstrafe zur Anwendung kommt.
Im konkret verhandelten Fall musste ein Erwerbsloser drei Monate in Haft, nachdem er eine vom Gericht verhängte Geldstrafe nicht gezahlt hatte. Daraufhin verweígerte der zuständige Leistungsträger für jenen Zeitraum die Auszahlung des ALG II. Die hiergegen gerichtete Klage des Betroffenen blieb ohne Erfolg.
Nach Ansicht der höchsten deutschen Sozialrichter bestünde während der Haft weder ein Anspruch auf die Regelleistung noch auf die Unterkunftskosten. Hierfür sei der Leistungsbezieher selbst verantwortlich, da er die Geldstrafe grob fahrlässig nicht entrichtet habe. Allerdings komme zur Deckung der Unterkunftskosten die Beanspruchung von Sozialhilfe in Betracht.