Aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster geht hervor, dass bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten trotz Überschreitung des Jahresgrenzbetrags der Anspruch auf Kindergeld nicht entfällt (Az.:1 K 4425/08 Kg, AO).
Im zu entscheidenden Fall klagte ein Vater, dessen Tochter bis Juni 2007 eine Ausbildung machte und danach bis zur Aufnahme ihres Studiums zum 1. Oktober 2007 in demselben Betrieb arbeitete.
Wegen der hierdurch erzielten Einkünfte wurde der gesetzlichen Grenzbetrag von 7680 Euro überschritten. Die Familienkasse verweigerte nunmehr für das gesamte Jahr 2007 die Zahlung des Kindergeldes.
Die Richter kamen zum Ergebnis, dass für die Monate der Berufsausbildung der Tochter, also von Januar bis Juni sowie ab Studienaufnahme im Oktober, ein Anspruch auf Kindergeld zu bejahen sei.
Da die Tochter in der Übergangszeit zwischen Juni und Oktober einer hinreichend entlohnten Erwerbstätigkeit nachging, habe sowohl eine Unterhaltspflicht der Eltern als auch ein Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum nicht bestanden.
Konsequenterweise hätten die während der Übergangszeit erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des gesetzlichen Jahresgrenzbetrags durch die Familienkasse außer Betracht bleiben müssen, weil ansonsten nicht nur der Kindergeldanspruch für die Übergangszeit zwischen Juni und Oktober, sondern eben auch für die Berufsausbildungszeiten entfallen wäre.