Das Elterngeld ist eigentlich steuer- und abgabenfrei. Aus einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg geht nunmehr hervor, dass das volle Elterngeld dem sogenannten Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen unterliegt (Az:6 K 1859/2008).
Das Elterngeld wird infolgedessen bei der Ermittlung der Einkommensteuer zu dem zu versteuernden Einkommen des Ehepartners hinzugerechnet. Somit erhöht sich der persönliche Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen und die Steuererstattung fällt niedriger aus. Als negative Folge kommt dementsprechend sogar eine Steuernachzahlung in Betracht.
Umstritten war bis zum Urteil des Nürnberger Finanzgerichts, ob der Progressionsvorbehalt ebenfalls für den ausgezahlten Sockelbetrag von monatlich 300 EUR gilt, weil dieser an sich kein Ersatz für fehlendes Einkommen, sondern eine reine Sozialleistung ist.
Die Richter gehen in ihrem Urteil davon aus, dass auch der Sockelbetrag in die Steuererhöhungsvorschrift einzubeziehen ist. Der Urteilsbegründung nach sei der Wortlaut des Gesetzes eindeutig und entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers.