Die Kosten einer Reise der Kita-Vorschulgruppe müssen vom zuständigen Leistungsträger nicht gezahlt werden. So entschied das Sozialgericht Berlin (SG) am 14.04.2010 (Az.: S 39 AS 9775/10 ER).
Im vom Gericht zu bewertenden Fall ging es um die Kostenübernahme für eine 5-tägige Kindergartenreise in Höhe von 121 Euro. Nachdem das Jobcenter die Zahlung der 121 Euro ablehnte, ging der betroffene Hartz IV Empfänger juristisch gegen diese Entscheidung vor. Aber auch vor Gericht hatte er keinen Erfolg.
Dem SG Berlin zufolge seien die Kosten für Kindergartenausflüge im Gegensatz zu denen mehrtägiger Klassenfahrten nicht im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen. Da es sich um einen einmaligen und nicht um einen laufenden (besonderen) Bedarf handeln würde, komme auch kein Anspruch aufgrund der Härtefall-Rechtsprechung des BVerfG in Betracht. Vielmehr hätte auf die 5-tägige Reise angespart werden müssen.