Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland können nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steurlich abgesetzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg hervor (Az.: 13 K 13009/08).
Im konkreten Fall setzte ein zweifacher Vater die Unterhaltszahlungen an seine in Bosnien-Herzegowina bei seiner Ehefrau lebenden Kinder als außergewöhnliche Belastung in seiner Steuererklärung an. Allerdings lehnte das zuständige Finanzamt die Anerkennung der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung ab, weil vom Ehemann kein Nachweis darüber erbracht wurde, dass die Ehefrau an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Das Gericht kam zu der Überzueugung, dass das Vorgehen des Finanzamts rechtmäßig war. Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland seien lediglich dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn nachgewiesen wird, dass die unterstützte Person außerstande ist, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Da im vorliegenden Fall kein derartiger Nachweis erbracht wurde, sei die Ablehnung des Abzugs der Unterhaltszahlungen gesetzeskonform gewesen.