Aus einem am 22.12.2015 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Hildesheim (SG) geht hervor, dass es sich bei für den Erwerb von Schulbüchern anfallenden Kosten um einen unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II handelt (Az.: S 37 AS 1175/15).
Ein besonderer Bedarf sei in diesem Zusammenhang immer dann zu erkennen, insoweit keine Lernmittelfreiheit vorhanden ist. Das Merkmal der Unabweisbarkeit müsse bejaht werden, wenn die Anschaffungen mehrmals jährlich bei einem hohen Anschaffungspreis auf den Hilfebedürftigen zukommen. Bezüglich der Frage, ob der Bedarf für Schulbücher einen laufenden Bedarf darstellt, habe das Bundesverfassungsgericht klar gestellt, dass nur mithilfe der Deckung solcher Kosten auch für hilfebedürftige Kinder sämtliche Lebenschancen gewahrt werden können.
Konkret ging es um zwei in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft lebende Kinder, deren zuständiger Leistungsträger von den Kosten für den Erwerb von Schulbüchern in Höhe von 470 Euro nur einen Bruchteil übernehmen wollte. Hiergegen setzten sich die Betroffenen erfolgreich zur Wehr.
Das SG verwies darauf, dass § 26 Abs. 6 SGB II entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform auszulegen sei. Folglich bestünde auch ein Anspruch der beiden Kinder auf Zahlung der 470,90 Euro für den Erwerb der Schulbücher.