Das LSG Niedersachen-Bremen bezieht sich mit dem Fall auf ein Urteil, welches sich im Mai 2020 zugetragen hat. So beantragte eine Frau in diesem Zeitraum Hartz 4 Leistungen. Aufgrund des vom Staat verabschiedeten Sozialschutzpakets I war es der Frau möglich den vereinfachten Zugang zu Hartz 4 zu bekommen. Paragraph 67 SGB II schreibt mitunter vor, dass das Vermögen nur dann zur Sicherung des Lebensunterhalts genutzt werden muss, wenn dies erheblich ist. Gemäß der Weisung der Bundesagentur gelten folgende Beträge: 60.000 Euro für die zu berücksichtigende Person im Haushalt und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied. Bei Bedarfsgemeinschaften müsste dies dann berücksichtigt und verrechnet werden.
Nur erhebliches Vermögen muss bei Hartz 4 eingesetzt werden
Gemäß der Bundesagentur für Arbeit müssen also Vermögensangaben für den Antragsteller nur dann gemacht werden, wenn diese über 60.000 Euro liegen. Liegt das Vermögen unter diesem Betrag, so muss keinerlei Angabe dazu gemacht werden. Demnach dürfen die Hartz 4 Sätze dadurch nicht beeinflusst werden. Im Fall der Frau forderte das Jobcenter die Kontoauszüge an, da die Angaben unklar waren. Beim Kontrollieren der Angaben fand das Jobcenter heraus, dass die Dame, Juristin von Beruf, über 59.000 Euro Vermögen verfügt hatte. Ergo wären es in dem Fall gerade einmal 100 Euro unter der besagten Vermögensgrenze. Dies ließ natürlich die Mitarbeiter aufhorchen. Vor allem die Tatsache, dass die Dame kurz vorher zweimal 2.000 Euro bar abgehoben hatte, ließ die Mitarbeiter stutzig werden. Die Dame stützte sich aber weiterhin auf den Fakt, dass ihr Vermögen unterhalb der festgesetzten Freigrenze läge und sie somit einen Anspruch auf die Hartz 4 Auszahlung hat.
Vermögensfreigrenzen bei Hartz 4 nicht gesetzeskonform
Ein Paukenschlag bei den Hartz 4 News, als das LSG unerwartet klar machte, dass die Vermögensfreigrenzen nicht gesetzeskonform sind. Nachdem das Jobcenter der Antragstellering ihren Antrag auf Hartz 4 ablehnte, zog sie kurzerhand vor das Gericht. Das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen empfang die Lage der Antragstellerin auf Hartz 4 Anspruch zu beziehen als recht zweifelhaft. Der vereinfachte Zugang zu Hartz 4 sei somit nicht gerechtfertigt.