Das Sozialgericht Detmold (SG) hat mit Urteil vom 10.10.2011 die Rechte von Beziehern des ALG II gestärkt. Danach genügt der Rückforderungsbescheid lediglich dann den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen im Sinne des § 33 SGB X, insoweit die zu Unrecht bewilligten Leistungen genau ausgewiesen werden.
In dem unter dem Aktenzeichen S 10 (8) AS 301/08 verhandelten Fall forderte der Leistungsträger pauschal für die Zeit von Februar bis Dezember 2006 rund 4.500 Euro vom Hilfebedürftigen zurück. Zur Begründung wurde angegeben, dass sowohl eigenes Einkommen als auch das Einkommen der Lebensgefährtin nicht rechtzeitig angegeben worden sei. Der Leistungsbezieher wies die Vorwürfe von sich und gab ferner zu Bedenken, dass er dem Rückforderungsbescheid nicht entnehmen könne, welche Leistungen für welchen Monat zurückzuzahlen seien.
Das Sozialgericht schloss sich der Argumentation des Hartz IV Empfängers an. Der Urteilsbegründung zufolge darf das ALG II im konkret zu entscheidenden Fall nicht zurückgefordert werden, weil der Rückforderungsbescheid nicht genau ausweist, welche Leistungen für welchen Zeitraum zu Unrecht bewilligt wurden. Die gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen des § 33 SGB X seien schlichtweg nicht erfüllt. Da es sich bei der fehlenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts eben nicht um einen bloßen Verfahrens- oder Formfehler handelt, komme auch keine Heilung nicht in Betracht.