Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen bei Pflichtverstößen aufgrund der neuen Regelungen zwar eher mit einer Strafe rechnen. Basis dafür müssen aber nach wie vor die aktuellen gesetzlichen Grundlagen sein, ansonsten sind Sanktionen nicht rechtens, sagt das Hessische Landessozialgericht (AZ L 7 AS 288/06).
Einer 24jährigen Frau aus Offenbach war das Arbeitslosengeld II für drei Monate gestrichen worden. Die Arbeitsagentur berief sich auf einen ersetzenden Verwaltungsakt, der die Pflichten der Leistungsempfängerin beinhalte. Eine Eingliederungsvereinbarung über die Rechte und Pflichten war nicht zu Stande gekommen. Genau auf diese Vereinbarung bauen normalerweise Leistungskürzungen, etwa wenn kein Nachweis über eine ausreichende Zahl an Bewerbungen vorgelegt wird.
Die Richter in Darmstadt bestätigten nun, dass ein von der Arbeitsagentur oder einer Optionskommune aufgesetzter einseitiger Pflichtenkatalog, der über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgeht, nicht dazu berechtigt, Leistungen zu kürzen.