Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 20.12.2011 seine gängige Rechtsprechung bestätigt, nach der es sich bei Geldschenkungen zur Tilgung von Girokontoschulden um Einkommen handelt. Folglich dürften eben solche Schenkungen bei der Berechnung des ALG II als bedarfsmindernd berücksichtigt werden (Az.: B 4 AS 200/10 R).
Im konkreten Fall schenkte ein Vater seiner ALG II beziehenden Tochter wiederholt Geld, damit diese ihre Girokontoschulden ausgleichen konnte. Nachdem der zuständige Leistungsträger hiervon erfuhr, wurden die Bewilligungsbescheide teilweise wieder aufgehoben. Zudem sollte die Hilfebedürftige rund 1.350 Euro zu viel erhaltenes ALG II an die Behörde zurückzahlen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem BSG ohne Erfolg.
Nach Ansicht der höchsten deutschen Sozialrichter müssten derartige Geldschenkungen als bedarfsminderndes Einkommen gewertet werden, insoweit sie dem Erwerbslosen nach Erstellung des Leistungsbescheides zufließen. Folglich sei das Vorgehen des Jobcenters nicht zu beanstanden gewesen.