Gemäß einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.11.2010 liegt keine unbillige Härte bei der Arbeitslosengeldbemessung vor, falls die Differenz der Arbeitentgelte im einjährigen Regelbemessungsrahmen und dem erweiterten zweijährigen Bemessungsrahmen weniger als 10 % ausmacht.
In dem Fall, der unter dem Aktenzeichen B 11 AL 30/09 R verhandelt wurde, berechnete der Leistungsträger das Arbeitslosengeld einer Erwerbslosen auf Grundlage der im Jahr 2004 erzielten Einkünfte
(= Regelbemessungsrahmen). Allerdings betrug das Bruttoeinkommen in jenem Zeitraum lediglich 26.100 Euro und lag somit deutlich unter dem des Vorjahres 2003 mit gut 31.000 Euro. Grund hierfür war der Umstand, dass die Frau im Rahmen einer Betriebsvereinbarung auf alle Sonderzuwendungen des Jahres 2004 (Weihnachtsgeld u.Ä.) verzichtet hatte.
Das Vorgehen der Behörde empfand die Hilfebedürftige nunmehr als unbillige Härte. Wegen ihres Verzichts auf Sonderzahlungen im Jahr 2004 forderte sie die Verlängerung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre ein.
Die Sozialrichter entschieden jedoch zugunsten der Behörde. Laut Urteilsbegründung liege eine unbillige Härte erst dann vor, wenn die Differenz der Arbeitentgelte im einjährigen Regelbemessungsrahmen und dem erweiterten zweijährigen Bemessungsrahmen wenigstens 10 % beträgt. Auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Gründe für das niedrigere Bemessungsentgelt im Regelbemessungsrahmen (hier freiwilliger Lohnverzicht) komme es eben nicht an.