Das Sozialgericht Gießen entschied in einem Eilverfahren, dass Hartz IV Empfänger abgemahnt werden müssen, bevor ihnen ALG II Leistungen gekürzt werden können (Az. S 27 AS 1387/08 ER).
Das Gericht urteilte zugunsten eines 54 Jahre alten Arbeitslosen. Dessen zuständige Arge hatte die Regelleistung des Mannes um 30 Prozent für drei Monate gekürzt.
Zur Begründung brachte die Arge hervor, der Mann habe mit seinen Verhaltensweisen Anlass für den Abbruch einer Maßnahme bei einem privaten Bildungsträger gegeben. Der 54-jährige sei anmaßend und unhöflich gewesen und habe sich zudem dahingehend geäußert, noch nie so viel Inkompetenz gesehen zu haben. Auf Grund dessen sei eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen und die Maßnahme habe beendet werden müssen.
Das Sozialgericht entschied nunmehr, dass die Kürzung aufgrund einer fehlenden Abmahnung rückgängig zu machen sei. Werde eine Sanktion darauf gestützt, dass der Teilnehmer einer Maßnahme selbst den Anlass für den Abbruch gegeben habe, müsse dieser zuvor eindeutig auf diese mögliche Folge seines Verhaltens hingewiesen werden. Eine derartige Abmahnung sei lediglich entbehrlich, falls der Teilnehmer schwere Beleidigungen ausgesprochen habe.