Das Bundessozialgericht in Kassel urteilte, dass ALG II Empfänger beim Umzug die Kosten für eine Renovierung unter bestimmten Bedingungen bei der Behörde geltend machen können (Az. B 4 AS 49/07 R).
Geklagt hatte eine Hartz-IV-Empfängerin, die in eine billigere Wohnung umgezogen war und 300 Euro Renovierungskosten von der Arge verlangte. Die Behörde lehnte die Übernahme der Kosten jedoch ab, da die Wohnung teurer als vereinbart sei und zudem die Aufwendungen für Verschönerungsarbeiten bereits im ALG II Regelsatz enthalten seien.
Dem folgte das Bundessozialgericht nicht. „Es gibt das Recht, die Bewohnbarkeit herzustellen, und die Kosten dafür sind nicht zwangsläufig im Hartz IV Regelsatz enthalten „, urteilten die Richter. Das Amt müsse zahlen, wenn die Renovierung beim Einzug notwendig und die Kosten entsprechend angemessen seien.
Das Gericht teilte jedoch einschränkend mit, das dies nicht gelte, wenn laut Mietvertrag bereits eine voll renovierte Wohnung übergeben worden sei.