Aus einem am 06.11.2012 ergangenen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) geht hervor, dass hessische Leistungsträger die Kosten für eine Klassenfahrt im Inland lediglich in Höhe von bis zu 300 Euro übernehmen müssen (Az.: L 7 AS 409/11). Für Auslandsfahrten liege eben jene Grenze bei 450 Euro.
Im Streitfall beantragte die in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft lebende Schülerin beim Jobcenter die Kostenübernahme für eine Klassenfahrt nach Berlin in Höhe von 350 Euro. Die Behörde berief sich jedoch auf auf einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums, nach dem für Inlandsfahrten höchstens 300 Euro pro Schüler zu übernehmen sind und versagte dementsprechend die Kostenübernahme vollständig.
Das Landessozialgericht urteilte hingegen, dass in einem solchen Fall nicht der komplette Anspruch auf Kostenübernahme entfalle, sondern vielmehr auf die dem Erlass entsprechende Kostengrenze zu beschränken sei. Diese Grenze belaufe sich für Inlandsfahrten auf 300 Euro und für Auslandsfahrten auf 450 Euro.