Auch eine prekäre Finanzlage ist kein Grund dafür, dem eigenen Kind keinen Unterhalt zu zahlen beziehungsweise die Zahlungen einzustellen. Vielmehr müssen Unterhaltspflichtige alle Möglichkeiten ausschöpfen, um ihrer Unterhaltspflicht gerecht nachkommen zu können.
Das entschieden nun die Richter des Münchner Amtsgerichts laut einem Bericht der Onlineausgabe des „Focus“.
Im konkreten Fall hat das Amtsgericht den Vater einer dreijährigen Tochter, welche bei der Mutter aufwächst, dazu verurteilt (AZ: 554 F 10908/06), seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen und das, obgleich der Vater selbst lediglich über ein Einkommen in Höhe von 977 Euro netto verfügt.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass der Vater hätte sicherstellen müssen, dass er seine Unterhaltspflicht erfüllen kann. Dies hätte er, laut Auffassung des Gerichts, beispielsweise durch einen zusätzlichen 400 Euro Job erreichen können.
Der Vater dagegen war der Auffassung, dass er gar nicht dazu in der Lage sei, die Unterhaltszahlungen zu leisten, da ihm nach der Düsseldorfer Tabelle ein monatlicher Selbstbehalt von 890 Euro zustünde. Diese Auffassung teilte das Gericht allerdings nicht.
Es sei zwar richtig, dass der Vater als Unterhaltsschuldner, beziehungsweise der Unterhaltspflichtige, das behalten dürfe, was er als Eigenbedarf benötigt. Allerdings müssten die Maßstäbe im Falle eines Unterhaltsstreits anders angelegt werden. Demnach sei es dem Gericht nach auch legitim, ein fiktives Einkommen des Vaters anzusetzen, welches er ohne größeren Aufwand erzielen könnte. Beispielsweise durch die Annahme eines 400 Euro Jobs.
Der Vater hätte nach der Auffassung des Gerichts alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel heranziehen und seine ganze Arbeitskraft aufwenden müssen, um sicherzustellen, dass er seiner Unterhaltspflicht nachkommen kann.
Das er dies versäumt habe, sei dabei irrelevant und daher müsse er sich so behandeln lassen, als habe er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten voll ausgenutzt. Als Folge stockte das Gericht das tatsächliche Gehalt des Vaters um den fiktiven Betrag von 400 Euro auf. Im Endresultat bedeutet dies, dass der Mann den nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Satz von monatlich 199 Euro leisten muss.