Das Sozialgericht Münster entschied in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil (AZ: S 2 EG 26/07), dass Einmalzahlungen, wie beispielsweise ein 13. Monatsgehalt oder auch Weihnachtsgeld, bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt werden.
Das Urteil bekräftigt damit die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Regelung. Aktuell wird für die Berechnung des Elterngelds das Einkommen aus den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes herangezogen.
Auch die Tatsache, dass immer mehr Unternehmen das 13. Monatsgehalt auf die Monate des gesamten Kalenderjahres als zusätzlichen Arbeitslohn auszahlen, ändert nichts an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.
Das Elterngeld wird seit dem 1. Januar 2007 gezahlt. Es handelt sich dabei nicht um eine dauerhafte Unterstützung, sondern ist auf die ersten 12 bis 14 Monate direkt nach der Geburt beschränkt. Die Höhe des Elterngeldes hängt dabei maßgeblich von dem Einkommen der Eltern ab.