Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20.06.2013 klargestellt, dass das Betriebskostenguthaben eines ALG II Empfängers nicht gepfändet werden darf, weil infolge der Pfändung die Gefahr einer anschließenden ALG II Kürzung bestehen würde (Az.: IX ZR 310/12).
Konkret ging es darum, dass das Betriebskostenguthaben des ALG II Empfängers vonseiten des Leistungsträgers mit der nachfolgenden Miete verrechnet wurde. Gleichzeitig erwirkte eine Gläubigerin des Leistungsbeziehers allerdings einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, damit mit dem Guthaben ihre Ansprüche gegen den ALG II Empfänger befriedigt werden.
Der BGH entschied nunmehr, dass die Pfändung des Betriebskostenguthabens nicht in Betracht kommt. Dem Urteilswortlaut zufolge würde die Zulassung der Pfändung zu Lasten der öffentlichen Mittel erfolgen, die dem Hilfebedürftigen das Existenzminimum garantieren soll. Schließlich werde ein Betriebskostenguthaben von der laufenden Mietzahlung an einen Leistungsempfänger grundsätzlich abgezogen. Somit bestünde die Gefahr der Kürzung von Hartz IV Leistungen.