Aus einem am 06.10.2011 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Hessen (LSG) geht hervor, dass Bestattungskosten nur dann vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, falls eben jene den bestattungspflichtigen Angehörigen aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Gründe nicht zumutbar sind (Az.: L 9 SO 226/10).
Im konkreten Fall ging es um die Bestattungskosten für einen verstorbenen 64-Jährigen, der bis zu seinem Lebensende auf Hartz IV Leistungen angewiesen war. Dessen 12 Jahre jüngere Schwester sah sich nicht in der Lage, die Kosten zu tragen. Zur Begründung gab sie an, dass eine persönliche Bindung niemals bestanden habe, weil ihr Bruder bereits mit 14 Jahren das Elternhaus verlassen habe. Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten wurde allerdings vom örtlichen Sozialhilfeträger abgelehnt.
Das LSG stellte sich mit seiner Entscheidung auf die Seite der Behörde. Fehlende Nähe beziehungsweise ein zerrüttetes Verhältnis zwischen Geschwistern mache die Kostentragung eben nicht unzumutbar. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn schwere Verfehlungen wie etwa sexueller Missbrauch stattgefunden habe. Eine Übernahme komme dem Urteil zufolge nur im Falle wirtschaftlicher oder persönlicher Unzumutbarkeit in Betracht. Da eben solche Gründe nicht erkennbar wären, habe der Sozialhilfeträger rechtskonform gehandelt.