Der 14. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel stellte in einem Urteil (B 14 AS 45/07 R) fest, das dem Verlangen des ALG II Trägers auf Vorlage von aktuellen Kontoauszägen sowie einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte grundsätzlich im Rahmen der Mitwirkungspflichten gemäß § 60 I Nr 3 SGB I Folge zu leisten ist.
Im vorliegenden Fall entschieden das Bundessozialgericht, dass die Vorlage von Kontoauszügen für einen Zeitraum von drei Monaten auch nicht grundsätzlich unverhältnismäßig ist. Unerheblich ist nach Ansicht des Gerichts ebenfalls, ob die Vorlage im Rahmen eines Erstantrags oder eines Folgeantrags auf Leistungen nach dem SGB II verlangt wird. Ebenfalls nicht erforderlich ist das Vorliegen eines konkteten Verdachts bezüglich falscher Angaben über das Einkommen oder Vermögen des Antragstellers.
Das Gericht stellte zudem fest, dass der Kontoinhaber aufgrund der Regelungen des Sozialdatenschutzes (§ 67 Abs 12 iVm § 67a Abs 1 SGB X) bestimmte Zahlungsausgänge die personenbezogene Daten betreffen nicht preisgeben muss. Dies gelte beispielsweise für Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge an politische Parteien oder Religionsgemeinschaften. Die entsprechnden Zahlungen können daher bei Vorlage der Kontoauszüge vom Antragsteller geschwärzt werden.