Stellt ein ALG II Bezieher beim Einzug in eine neue Wohnung zunächst keinen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Erstausstattung der Unterkunft und macht statt dessen erst einige Jahre später von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist der Grundsicherungsträger auch dann noch zur Kostenübernahme verpflichtet.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit dieser Entscheidung die Rechte von Erwerbslosen gestärkt ( Az.: B 14 AS 45/08 R).
Geklagt hatte ein Hartz IV Empfänger, dem vom zuständigen Grundsicherungsträger ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Wohnungserstausstattung versagt wurde. Der Hilfebedürftige hatte bei Einzug keine Kostenübernahme beantragt, sondern tat dies erst knapp zwei Jahre später.
Nach Klageerhebung und einer durchgeführten Wohnungsbesichtigung bejahte der Leistungsträger den Bedarf für eine neue Matratze und überwies dem Kläger für die Anschaffung 50 Euro. Für die übrigen Einrichtungsgegenstände wurde dem ALG II Empfänger lediglich ein Darlehen in Höhe von 344 Euro gewährt.
Das BSG stellte mit seinem Urteil klar, dass der Leistungsträger auch in diesem Fall verpflichtet sei, für die Kosten der Wohnungserstausstattung in Form eines Zuschusses aufzukommen. Die Gewährung eines Dalehens sei unzureichend. Es spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass der Kläger zunächst auf den Erwerb von
Einrichtungsgegenständen verzichtet und erst mit zeitlicher Verzögerung einen entsprechenden Antrag gestellt habe.