Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat mit einer am 23.06.2016 ergangenen Entscheidung die Rechte aller Bezieher von Leistungen im Sinne des SGB II gestärkt.
Da die Prozessführung des Jobcenters missbräuchlich gewesen sei im Widerspruch zur langjährigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stehe, müsse die Behörde nunmehr sowohl für die im Widerspruchs- und Klageverfahren entstandenen Anwaltskosten der Hilfebedürftigen als auch für die sogenannten Verschuldenskosten aufkommen.
Im unter dem Aktenzeichen S 15 AS 133/16 verhandelten Fall wollte der zuständige Leistungsträger einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft nicht endgültig, sondern lediglich vorläufig Leistungen im Sinne des SGB II gewähren, obwohl alle erforderlichen Einkommensnachweise vorgelegt worden waren. Nachdem die Betroffenen nach Konsultierung eines Anwalts erfolgreich Widerspruch eingelegt und somit endgültige Leistungen erhalten hatten, weigerte sich die Behörde aber gleichwohl hartnäckig, für die Anwaltskosten der Gegenseite aufzukommen.
Obgleich die Behörde keinerlei Argumente zur Stützung des eigenen Handelns vorbringen konnte, beharrte sie auf das nachfolgende Klageverfahren. Schlussendlich verurteilte das SG den Leistungsträger einerseits zur Zahlung aller den Hilfebedürftigen im Widerspruchs- und Klageverfahren entstandenen Anwaltskosten und andererseits (aufgrund der richterlichen Arbeitszeit für die Abfassung und Korrektur des Urteils zuzüglich weiterer Gerichtskosten) zur Übernahme sogenannter Verschuldenskosten in Höhe von 1000 Euro. Das Vorgehen des Jobcenters sei mangels jeglicher Erfolgsaussicht eindeutig missbräuchlich gewesen.