Gegen die bedarfsmindernde Anrechnung von BAföG-Leistungen auf Leistungen nach dem SGB II bestehen nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (AZ.: 1 BvR 2556 / 09).
Die Schülerin an einer privaten Berufsfachschule, für deren Besuch monatliche Schulgebühren anfallen, bezog sogenanntes Schüler-BAföG nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie daneben Leistung nach dem SGB II. Auf letztere wurden die Leistungen nach dem BAföG – abzüglich einer Pauschale von 20% des BAföG-Bedarfs als zweckbestimmte Kosten der Ausbildung – bedarfsmindernd angerechnet.
Hiergegen ging die Schülerin, die bereits in den Instanzgerichten mit entsprechenden Klagen erfolglos blieb, im Wege der Verfassungsbeschwerde vor, da sie sich in ihren Grundrechten auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 I GG i.V.m Art. 20 I GG) sowie dem Gleichheitssatz des Art. 3 I GG verletzt sah.
Das BVerfG lehnte die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung in der Sache jedoch mit dem Verweis auf eine, für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde notwendige, fehlende Grundrechtsbeeinträchtigung ab. Nach Ansicht des 3. Senats des BVerfG ist aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Recht auf die Finanzierung des Besuchs einer Privatschule nicht abzuleiten. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz konnte der Senat nicht erkenne, da auch Schüler an schulgeldfreien Schulen grundsätzlich den gleiche Anrechnungsregelungen unterliegen.