Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass Kürzungen beim Arbeitslosengeld als rechtens anzusehen sind, wenn der Erwerbslose seinem ehemaligen Arbeitgeber hinreichend Anlass für die Kündigung gegeben hat (Az. S 2 AS 673/07).
Geklagt hatte eine Hartz IV Empfängerin, der das ALG II vom zuständigen Leistungsträger für drei Monate um 30 Prozent gekürzt wurde. Begründet wurde das Vorgehen mit dem Kündigungsgrund des ehemaligen Arbeitgebers. Dieser gab an, dass sich die Frau während der Probezeit unkollegial verhalten hätte.
Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass auch bei einer vom Ex-Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung Leistungskürzungen in Betracht kommen. Sofern eine in der Sache berechtigte, verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werde, müsse sich der Arbeitnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst gekündigt. Da die
Hartz IV Empfängerin mit ihrem unkollegialen Verhalten hinreichend Anlass für eine Kündigung gegeben habe, sei die Kürzung der Leistungen nicht zu beanstanden.