Laut einem am 19.06.2012 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) können ALG II Bezieher die Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche in der Regel nicht als Werbungskosten vom Einkommen absetzen (Az.: B 4 AS 163/11).
Im Streitfall ging es um eine Sekretärin, die als sogenannte Aufstockerin zur Sicherung des Existenzminimums zusätzlich Leistungen nach dem SGB II beziehen musste. Bei der Berechnung des ALG II berücksichtigte das zuständige Jobcenter die Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche allerdings nicht als Abzugsposten vom anzurechnenden Einkommen. Hiergegen setzte sich die betroffene Frau zur Wehr und machte vor dem BSG jene Ausgaben als Werbungskosten geltend. Die Klägerin argumentierte unter anderem, dass gute Kleidung im Rahmen ihrer Tätigkeit unbedingt erforderlich sei. Als konkete Beispiele hierfür nannte sie Termine mit repräsentativen Charakter wie Schulungen oder Außentermine.
Dennoch entschied das BSG zu ihren Ungunsten. Demnach könnten hier Ausgaben für Kleidung und Friseur nicht direkt als Werbungskosten von den Einkünften abgezogen werden, weil die für das SGB II maßgebende Vorschrift gegenüber der steuerrechtlichen Regelung für die sogenannten Werbungskosten enger gefasst sei. Etwas anderes gelte jedoch dann, falls Business-Kleidung und Friseurbesuche zur Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind. Ob ein solcher Anspruch besteht, konnte mangels einer dahingehenden Verwaltungsentscheidung voerst nicht entschieden werden.