Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geht seit dem gestrigen Mittwoch (Termin der mündlichen Verhandlung) der Frage nach, ob Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip verstoßen.
Nach Worten des BVerfG-Vizepräsidenten Kirchhof bestehe eine „ins Auge stechende Differenz“ zwischen den ALG II Regelsätzen und den deutlich niedrigeren Geldleistungen für Asylbewerber. So erhalten nach derzeit geltender Rechtslage Asylsuchende rund 40 Prozent weniger Geld als Hartz IV Empfänger.
Darüber hinaus kritisierte Kirchhof in der mündlichen Verhandlung, dass die Berechnung der Leistung für Asylbewerber „weder erklärt noch dokumentiert“ worden sei. Der Rechtsvertreter der Bundesregierung, Kay Hailbronner, führte hingegen an, dass zu hohe „materielle Aufwendungen“ Flüchtlingsströme europaweit beeinflussen würden und damit womöglich eine unerwünschte Lenkungswirkung hätten. Bereits im November 2011 hegte jedoch auch die Bundesregierung selbst in einer Antwort auf eine kleine Anfrage Zweifel an der Vereinbarkeit der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundgesetz.
Jene Argumentationslinie stieß jedoch vor dem BSG auf scharfen Widerspruch. „Ein bisschen Hunger, dann gehen die schon, das kann doch nicht sein“, stellte Vizepräsident Kirchhof klar. Das endgültige Urteil wird vom höchsten deutschen Gericht am 18. Juli 2012 verkündet.