Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt urteilte am 26.09.2013, dass an die Ex-Frau geleistete Nutzungsentschädigungen keine erstattungsfähige Unterkunftskosten darstellen (Az.: L 2 AS 338/10).
Im verhandelten Fall ging es um eine gerichtlich verfügte Nutzungsentschädigung in Höhe von 234 Euro pro Monat, welche von einem auf aufstockendes ALG II angewiesenen Selbständigen an seine Ex-Frau für die Nutzung des gemeinsamen Hauses gezahlt werden sollten. Jene Nutzungsentschädigungen wollte das zuständige Jobcenter allerdings nicht im Rahmen der Übernahme von Unterkunftskosten für den Mann tragen. Hiergegen setzte sich der Betroffene vor dem LSG ohne Erfolg zur Wehr.
Das LSG stellte klar, dass derartige Nutzungsentschädigungen nicht als erstattungsfähige Unterkunftskosten zu werten seien, weil ein Ehegatte vom nutzungsberechtigten Ehepartner eine Vergütung für die Nutzung der Ehewohnung verlangen könne, sofern dies der Billigkeit entsprechen würde. Dem Urteilswortlaut zufolge sei „Billigkeit“ hier so zu verstehen, als dass die Entschädigung lediglich dann gezahlt werden muss, wenn der nutzungsberechtigte Ehegatte überhaupt in der Lage hierzu ist. Aufgrund der Tatsache, dass hier der Ehegatte nicht zahlen könne, seien die Nutzungsentschädigungen auch nicht als übernahmefähige Unterkunftskosten zu betrachten.
Zu beachten ist, dass das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) noch anhängig ist.