Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.01.2013 entschieden, dass eine Untersuchungs- und Strafhaft des vom Studium beurlaubten Kindes zur Aufhebung des Kindergeldbescheids führt (Az.: XI R 50/10).
Im verhandelten Fall ging es um einen vom Studium beurlaubten Jurastudenten, der wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war. Die Familienkasse hob den Kindergeldbescheid daher für den Zeitraum der Strafhaft sowie der vorangegangenen Untersuchungshaft auf und forderte das überzahlte Kindergeld von der Mutter des Gefangenen zurück.
Nach Überzeugung des BFH absolut zu Recht. Schließlich sei die Berufsausbildung vorliegend infolge der Untersuchungs-und Strafhaft unterbrochen gewesen. In diesem Zusammenhang dürfe nicht auf das formale Weiterbestehen des Ausbildungsverhältnisses abgestellt werden. Entscheidend sei vielmehr, dass durch die Haft alle auf die Ausbildung gerichteten Maßnahmen nicht durchgeführt werden konnten.