Einem am 16.05.2012 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge sind die Kosten der Unterkunft im Bundesland Nordrhein-Westfalen bisher zu niedrig bemessen worden (Az.: B 4 AS 109/11 R).
Konkret ging es um die Frage, ob für einen hilfebedürftigen Alleinstehenden die Mietobergrenze durch eine Wohnungsgröße von 45, 47 oder 50 Quadratmeter bestimmt wird.
Das BSG stellte nunmehr klar, dass für die Wohnraumzumessung die aktuellen Vorschriften des Wohnraumförderungsgesetzes (WNG) herangezogen werden müssten. Deswegen sei für den Alleinstehenden eine Wohnungsgröße von 50 Quadratmeter beziehungsweise für jede zusätzliche Person weitere 15 Quadratmeter maßgeblich. Auf Vorschriften der Vergangenheit dürfe die Behörde hingegen nicht verweisen. Folglich sei die bisherige Begrenzung der Wohnungsgröße in Höhe von 45 Quadratmeter als rechtswidrig anzusehen.
Ebenfall stellte das BSG fest, dass mit dem Urteil lediglich eine bereits stehenden Rechtsprechung gefestigt werde (vgl. Az.: B 4 AS 70/08 R vom 22.9.2009). Infolgedessen könnten sowohl Bezieher von Leistungen im Sinne des SGB II als auch Empfänger von Transferleistungen nach dem SGB XII rückwirkende Zahlungen ab Inkrafttreten der Richtlinien des Wohnraumförderungsgesetz vom 01.01 2010 durch entsprechende Überprüfungsanträge (gem. § 44 SGB X) gelten machen.