Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass ein Hilfebedürftiger, der keinen Arbeitslosengeld II Antrag gestellt hat und deshalb nicht krankenversichert ist, im Notfall einen Anspruch auf medizinische Versorgung hat (Az.: B 8 SO 4/08 R).
Im konkreten Fall ging es um die stationäre Notfallbehandlung einer Zwölfjährigen in einem Krankenhaus. Da ihre Mutter zu diesem Zeitpunkt noch keinen Antrag auf Gewährung von ALG II gestellt hatte und infolgedessen keine Krankenversicherung vorweisen konnte, wandte sich das Krankenhaus an das örtliche Sozialamt.
Die Behörde lehnte die Übernahme der Krankenhausrechnung jedoch ab, weil die Mutter und deren Kind dem Grunde nach ALG II Berechtigte seien und folglich ein Anspruch auf Erstattung von Kosten im Rahmen der Nothilfe gegen den Sozialhilfeträger ausscheide.
In der Vorinstanz äußerten die Richter des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts (LSG) erhebliche Zweifel daran, ob das Sozialamt rechtskonform gehandelt hat. Schließlich würde das Kind bei einer derartigen Sichtweise schutzlos darstehen. Das LSG urteilte daher, dass das Sozialamt bei einem medizinischem Notfall die Krankenhausrechnung übernehmen müsse, wenn das Kind nicht anderweitig krankenversichert sei.
Die Entscheidung des LSG wurde nunmehr vom Bundessozialgericht bestätigt. Die obersten Sozialrichter verwiesen den Fall jedoch noch einmal an die Vorinstanz zurück. Das LSG habe noch nicht hinreichend geprüft, ob die Familie wirklich bedürftig und ob die Behandlung tatsächlich unaufschiebbar gewesen sei. Wenn sich heraustellen sollte, dass ein unaufschiebbarer Notfall vorgelegen habe, müsse das Sozialamt die Behandlungskosten übernehmen.