Nach der Geburt eines Kindes kommen auf die Eltern Anschaffungskosten für die Erstausstattung zu. Bezieher von Hartz IV stehen in diesem Fall vor großen Herausforderungen, da der normale Regelsatz für den Kauf von Möbel und Kleidung nicht ausreichend ist.
Nach § 24 Abs. 3 SGB II haben Sie einen Anspruch auf Beihilfen für die Erstausstattung. Auf Antrag werden Ihnen Zuschüsse für die Einrichtung des Kinderzimmers sowie für Babykleidung gewährt.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Zuschüsse: Diese Rechte stehen Ihnen zu
Der § 24 SGB III regelt die Ansprüche für zusätzliche Leistungen, die für die Haushalts- und Lebensführung notwendig sind. Bereits während der Schwangerschaft können Sie Zuschüsse für neue Kleidung beantragen, da Sie die gewohnte Kleidergröße nicht mehr tragen können beziehungsweise spezielle Schwangerschaftsbekleidung benötigen. Damit der Antrag bearbeitet werden kann und das Geld rechtzeitig für die Käufe bereit steht, sollten Sie so früh wie möglich die Leistungen für die Erstausstattung beantragen. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich. Die Leistungen sollen ausschließlich für zukünftige Käufe gezahlt werden.
Die Höhe der Leistungen
Ein kleines Manko bleibt bei der Bewilligung der Zusatzleistungen: Die Höhe. Zwar erhalten Sie eine finanzielle Unterstützung, diese ist jedoch begrenzt, sodass Sie die notwendigen Investitionen genau planen müssen. Es gilt, geeignete und kostengünstige Bekleidung auszuwählen. Der Kauf eines Kleidungssets ist von Vorteil, da Sie dadurch Geld sparen. Bei einigen Anbietern gibt es in einem Paket verschiedene Kleidungsstücke wie Bodys, Strampler, Mützen und Jacken. Markenkleidung kann dadurch kostengünstig erworben werden. Das Jobcenter gewährt die Zuschüsse rund 2 bis 3 Monate vor dem Geburtstermin, sodass Sie ausreichend Zeit erhalten, die Käufe zu organisieren. Bei der Höhe geht das Amt davon aus, dass Sie auch gebrauchte Dinge kaufen, wodurch eine Begrenzung stattfindet. Sie entscheiden jedoch selbst, welche Käufe Sie tätigen möchten. Ab der 13. Schwangerschaftswoche entsteht zudem ein Mehrbedarf. Er wird auf 17 % der Regelleistung festgesetzt.
Vermeiden Sie Fallen und verhindern Sie die Ablehnung des Antrages
Handelt es sich um das zweite oder dritte Kind, dann lehnen die Behörden den Antrag in vielen Fällen ab. Sie begründen die Ablehnung mit der Behauptung, dass vom ersten Kind noch die Ausstattung vorhanden sei. Ist dies jedoch nicht der Fall, dann können Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Ein Widerspruch und die damit verbundene erneute Bearbeitung sind zeitintensiv. Daher sollten Sie beim Erstantrag den Hinweis hinzufügen, dass keine Ausstattung vom ersten Kind mehr vorhanden ist. Das Amt wird in diesem Fall nachfragen, aus welchem Grund die Möbel und die Bekleidung nicht aufgehoben wurde. Sie müssen außerdem mit einem Kontrollbesuch rechnen. Das Amt möchte mit den Leistungen vor allem den Kauf einer Grundausstattung fördern. Hierzu gehören das Babybett, ein Schrank und eine Wickelkommode. Im Bereich der Kleidung sollen Kleidungsstücke angeschafft werden, die der Jahreszeit entsprechen.
Leistungen von Pro Familia als Ergänzung
In vielen Gemeinden ist möglich, über Pro Familia Zuschüsse zu erhalten. Sie benötigen für die Beantragung Ihren Einkommensbescheid sowie den Mutterpasst. Die Bewilligung ist unabhängig von der Beantragung von Hartz IV. Sollten Sie sich von Ihrem Partner getrennt haben und in eine eigene Wohnung ziehen oder ist ein Auszug aus dem elterlichen Haus geplant, dann besteht die Möglichkeit, Sonderzuschüsse zu erhalten. In letzterem Fall wird jedoch vorausgesetzt, dass der Auszug vom Jobcenter bewilligt wurde. Pro Familia bietet zudem Unterstützung an, falls die Einrichtung durch Sturm oder Blitzschlag zerstört worden sein sollte.