Das Sozialgericht Dortmund (SG) urteilte am 04.04.2016, dass es sich bei einer Fahrtkostenpauschale im Nebenjob nicht um Einkommen im Sinnes des SGB II handelt.
Folglich dürfe der zuständige Leistungsträger die Pauschale bei der Berechnung des ALG II auch nicht bedarfsmindernd berücksichtigen (Az.: S 31 AS 2064/14). Zur Begründung führte das SG aus, dass die Fahrtkostenpauschale kein Mehr an zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nach sich ziehen würde. Vielmehr komme ihr die Aufgabe zu, die vom Arbeitgeber veranlassten Unkosten auszugleichen.
Verhandelt wurde der Fall eines Langzeitarbeitslosen, der zehn Stunden pro Monat als Gärtner tätig ist. Hiefür wird er mit 100 Euro entlohnt und erhält darüber hinaus eine Fahrtkostenerstattung für die Entsorgung von Grünabfällen in Höhe von 25 Euro. Eben jene 25 Euro wurden dem Betroffenen von seinem Jobcenter als bedarfsminderndes Einkommen auf das ALG II angerechnet.
Das SG hingegen stellte klar, dass sich die Pauschale richtigerweise an den bei der Entsorgung der Grünabfälle entstehenden Kosten von 30 Cent pro Kilometer orientieren würde. Das Merkmal einer anrechnungsfähigen Einnahme sei schon deswegen zu verneinen, weil der Sinn der Fahrtkostenpauschale lediglich im Ausgleich der vom Arbeitnehmer zu tragenden Unkosten liege.