Einem am 09.03.2016 ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge kommt die Kindergeldpfändung aufgrund einer nicht beglichenen Forderung nicht in Betracht, weil eine Pfändung dazu führen könnte, dass dem gesetzlichen Anspruch des Kindes auf Unterhalt nicht nachgekommen werden kann.
Eine Pfändung dürfe sogar nicht dann durchgeführt werden, insofern die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.
Im unter dem Aktenzeichen VII ZB 68/13 verhandelten Fall beantragte ein Schuhhändler die Zwangsvollstreckung in Form einer Kindergeldpfändung, da eine Mutter die Rechnung für Kinderschuhe in Höhe von rund 50 Euro nicht begleichen konnte.
Der BGH machte jedoch deutlich, dass der Händler zunächst einmal auf den 50 Euro zuzüglich Zinsen sowie den angefallenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sitzen bleibt. Eine Kindergeldpfändung sei nur dann möglich, wenn es um Unterhaltsansprüche des Kindes selbst geht. Da der Händler solche Unterhaltsansprüche aber nicht geltend machen könne, sei ein derartiges Vorgehen im konkreten Fall nicht erlaubt. Auch das Argument des Gläubigers, der Forderungsbetrag sei für Kinderschuhe aufgewendet worden und käme dem Kind somit unmittelbar zugute konnten den zuständigen Senat beim BGH nicht überzeugen.