Das Finanzgericht Münster (FG) urteilte am 20.10.2014, dass kein Anspruch auf eine Verlängerung für den Bezug von Kindergeld besteht, insoweit das Kind im Zeitraum nach der Aussetzung des gesetzlichen Grundwehrdienstes zum 01.07.2011 einen freiwilligen Wehrdienst abgeleistet hat.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass beim freiwillig geleistetem Wehrdienst im Gegensatz zur vorher bestehenden allgemeinen Wehrpflicht kein erheblicher Grundrechtseingriff vorliegen würde, welcher nun einmal einen derartigen Nachteil darstellte, sodass die Folge ein verlängerter Berechtigungszeitraum für den Kindergeldbezug war.
Im unter dem Aktenzeichen 5 K 2339/14 Kg verhandelten Fall ging es um den Sohn eines Kindergeldbeziehers, der nach seinem Schulabschluss zwischen Januar und Juni 20013 freiwilligen Wehrdienst ableistete. Nachdem die zuständige Familienkasse aufgrund der Vollendung des 25. Lebensjahres ab Juni 2013 die Zahlung des Kindergelds stoppte, setzte sich der betroffene Vater zur Wehr und argumentierte dahingehend, dass sich infolge des Wehrdienstes der Berechtigungszeitraum um 18 Monate verlängert habe.
Dem schloss sich das FG allerdings nicht an. Die Richter stellten in ihrer Urteilsbegründung klar, dass der Sohn weder einen gesetzlichen Wehrdienst noch einen freiwilligen Wehrdienst anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes abgeleistet hat. Folglich komme eine weitere Zahlung des Kindergelds ausdrücklich nicht in Betracht.