Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (Az.: B 4 AS 48/08 R) besteht beim Bezug von ALG II in der Regel kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kabelfernsehen.
Die Kosten für den Empfang von Kabelfernsehen sehen die Richter zwar als grundsätzlich erstattungsfähig an, allerdings muss eine Kostenübernahme nur dann erfolgen, wenn die anfallenden Kosten laut Mietvertrag vom Mieter zu tragen sind.
Wenn der Mieter jedoch aus freien Stücken Kabelfernsehen bezieht, obwohl beispielsweise eine Hausantenne oder andere Möglichkeiten zum Fernsehempfang vorhanden sind, besteht für den zuständigen Träger keine Pflicht zur Kostenübernahme.
Das Bundessozialgericht sieht in dieser Praxis darüber hinaus auch keine Beeinträchtigung der Informationsfreiheit aus Art. 5 I GG. Vielmehr folgt es mit der Entscheidung der bisherigen ständigen Rechtsprechung.