Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit einer Entscheidung vom 09.12.2014 klargestellt, dass Ausbildungsförderung in Form einer Vorausleistung im Sinne des § 36 Absatz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz nur dann in vollem Umfang zu leisten ist, wenn die Ausbildung gefährdet ist.
Den höchsten deutschen Verwaltungsrichtern zufolge ist eine Gefährdung als Notlage zu definieren, welche infolge der Nichtleistung des elterlichen Unterhaltsbetrages hervorgerufen wurde und durch den akuten Zustand einer finanziellen Mittellosigkeit des Auszubildenden gekennzeichnet ist. Falls dem Auszubildenden allerdings tatsächlich Kindergeld zur Verfügung steht, so fehlt es laut dem Urteilstenor am Merkmal der Mittellosigkeit und folglich sei dann auch die Gefährdung der Ausbildung zu verneinen (Az.: BVerwG 5 C 3.14).
Im Rechtsstreit wurde einer Studentin seitens ihres Vaters kein Unterhalt gezahlt. Daher beantragte sie beim für sie zuständigen BAföG-Amt mit Erfolg eine Vorausleistung im Sinne des § 36 Absatz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz. Gleichwohl minderte die Behörde den ermittelten Bedarf um den Betrag, der der Studentin in Form des Kindergelds zustand. Hiergegen setze sich die betroffene Frau zur Wehr.
Das BVerwG urteilte nunmehr, dass das Vorgehen des BAföG-Amts im Einklang mit der Rechtsordnung steht. Die Richter schlossen sich der Auffassung an, dass im hier konkret verhandelten Fall keine Gefährdung der Ausbildung zu erkennen sei, womit gegen eine Minderung der Vorauszahlung im Umfang ausgezahlten Kindergeldes nichts einzuwenden ist.