Einem am 07.11.2012 ergangenen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) zufolge ist gegen die Benachteiligung homosexueller Lebenspartnerschaften gegenüber verheirateten Paaren beim Kindergeld nichts einzuwenden, weil im Artikel 6 des Grundgesetzes der besondere Schutz einer Ehe zwischen Mann und Frau gewährleistet wird (Az.: 2 K 194/11).
Konkret ging es um zwei in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Frauen, die jeweils zwei Kinder aus vorangegangenen Beziehungen in ihre homosexuelle Partnerschaft eingebracht hatten. Nunmehr forderte eine der Frauen von der zuständigen Familienkasse bezüglich der Kindergeldberechnung den sogenannten Zählkindervorteil ein, nach dem zumindest bei verheirateten Paaren auch die aus früheren Beziehungen stammenden Kinder des Ehepartners mitberücksichtigt werden. Die Behörde kam dem Wunsch der Frau jedoch nicht nach.
Das FG stellte klar, dass gegen das Vorgehen der Familienkasse nichts einzuwenden sei. Schließlich stehe die Ehe zwischen Mann und Frau ausdrücklich unter besonderem Schutz des Artikel 6 Grundgesetz. Gemäß dem Urteilswortlaut handele es sich bei der Benachteiligung homosexueller Lebenspartnerschaften gegenüber verheirateten Paaren beim Kindergeld eben um keine unbewusste Regelungslücke, sondern sei vielmehr bewusst in Kauf genommen worden. Das FG hat jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, die Entscheidung ist folglich noch nicht rechtskräftig.