Hartz IV: Schonvermögen kann nicht sozialwidrig eingesetzt werden
Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat am 24.07.2014 entschieden, dass einem Jobcenter kein Anspruch auf Rückzahlung bewilligter Hartz IV Leistungen zusteht, falls der Leistungsempfänger eine Erbschaft in nicht unerheblichem Maße in eine Nachtclubtänzerin zum Zwecke des "Knüpfens von Beziehungen" investiert hat (Az.: S 9 AS 217/12).
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Samstag, 2. August 2014 Hartz IV: Schonvermögen kann nicht sozialwidrig eingesetzt werden