Empfänger von Arbeitslosengeld II haben grundsätzlich keinen Anspruch auf zusätzliche finanzielle Beihilfen zur Weihnachtszeit beziehungsweise Anspruch auf ein “Weihnachts-Sondergeld“.
Wie der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft Leipzig, Andreas Zehr, nun sagte, müssen Bezieher von Arbeitslosengeld II Kosten, die zu Weihnachten anfallen, also zum Bespiel für Geschenke oder auch für die Anschaffung eines Weihnachtsbaums, aus den normalen monatlichen Regelsätzen bestreiten.
In Deutschland hätten sich mittlerweile zwar einige Kommunen dazu entschlossen, Hilfebedürftigen eine Art Weihnachtsgeld zu zahlen, allerdings geschehe dies auf freiwilliger Basis. Aus dieser freiwilligen Leistung ergebe sich aber kein Rechtsanspruch, so Zehr.