Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat mit einem am 13.09.2018 ergangenen Urteil entschieden, dass die Bremerhavener Unterkunftskosten für ALG II Bezieher mit der Rechtsordnung vereinbar sind (Az.: L 15 AS 19/16).
Das LSG begründete dies damit, dass die geltende Verwaltungsanweisung zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung rechtmäßig sei.
Im Streitfall hatte eine auf Leistungen im Sinne des SGB II angewiesene Familie geklagt. Das zuständige Jobcenter war zwar für die Unterkunftskosten der in einer 77 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung lebenden Familie aufgekommen. Die Betriebskostennachforderung wollte das Jobcenter jedoch nicht übernehmen.
Die Behörde argumentierte, dass ansonsten die Obergrenze der angemessenen Kosten der Unterkunft überschritten wird. Das Jobcenter verwies auf den Betriebskostenspiegel des Mietervereins Bremerhaven. Auf dessen Grundlage müsse für einen Dreipersonenhaushalt ein gewichteter Mittelwert von 1,95 Euro pro Quadratmeter mit einer Bruttokaltmiete von höchstens 420 Euro angesetzt werden. Gegen diese Auffassung setzten sich die Hilfebedürftigen zur Wehr, wenngleich ohne Erfolg.
Mietspiegel ist repräsentativ
Den Richtern zufolge muss die Mietobergrenze gewährleisten, dass ALG II Empfänger eine angemessene Wohnung anmieten können. Konkret beruhe der Mietspiegel auf Daten von circa 1.000 Mietverträgen, welche unterschiedlichste Interessengruppen des Wohnungsmarktes wiederspiegeln. Deswegen handelt es sich um repräsentative und valide Daten, weil die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden.
Aus diesem Grund kann von einem „schlüssigen Konzept“ gesprochen werden. Das Vorgehen des Jobcenters verstoße daher nicht gegen die Rechtsordnung.