Einem am 28.10.2014 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) zufolge ist das Zeugnisverweigerungsrecht im Zusammenhang mit familiären Vermögensangelegenheiten zu verneinen.
Hieraus folgt, dass Verwandte eines ALG II Antragstellers in einem Gerichtsverfahren zur Aussage verpflichtet sind (Az.: L 19 AS 1880/14 B und L 19 AS 1906/14 B).
Das LSG betonte ausdrücklich, dass unter solch familiäre Vermögensangelegenheiten auch die Frage fallen würde, über welches Vermögen beziehungsweise Einkommen Mitglieder einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft verfügen, insoweit eine Anrechnung auf den ALG II Anspruch in Betracht kommt.
Konkret ging es um einen ALG II Antragsteller, dem die staatliche Hilfe aufgrund des Einkommens seines mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Stiefvaters verweigert wurde. Eben jener sowie die Mutter des Hilfesuchenden verweigerten unter Verweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht als Verwandte beziehungsweise Ehegatten von Verwandten in den Gerichtsverfahren die Aussage im Zusammenhang mit ihren Einkommensverhältnissen.
Das LSG machte nunmehr deutlich, dass weder der Mutter noch dem Stiefvater ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Zwar hätten in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies gelte allerdings nicht, falls es um um familiäre Vermögensangelegenheiten in einem Hartz IV Prozess geht.