Das Sozialgericht Düsseldorf hat am 18.10.2012 entschieden, dass ausgezahlter Resturlaub bei der Berechnung des ALG II nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB in der zum Zeitpunkt der Klage gültigen Fassung bedarfsmindernd berücksichtigt werden durfte.
Im dem Fall, der unter dem Aktenzeichen S 10 AS 87/09 verhandelt wurde, erhielt eine Hilfebedürftige nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung in Höhe von rund 300 Euro netto. Diese Einnahme wertete der zuständige Leistungsträger als Einkommen und rechnete den Betrag bedarfsmindernd auf das ALG II an. Hiergegen setzte sich die Betroffene zur Wehr und hatte vor dem Sozialgericht Düsseldorf auch Erfolg.
Nach Überzeugung des SG handelt es sich bei der Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme. Folglich dürfe eben jene nicht auf das ALG II angerechnet werden. Zu beachten ist allerdings, dass das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.